Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 117
§ 117 – Abschluss
Die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung bedarf der Schriftform.
Kurz erklärt
- Ansprüche auf Leistungen müssen schriftlich geltend gemacht werden.
- Eine mündliche Anfrage reicht nicht aus.
- Die Schriftform ist notwendig für die Entscheidung über den Anspruch.
- Dies betrifft alle Arten von Leistungen.
- Die Regelung sorgt für Klarheit und Nachvollziehbarkeit.